Forschungszulage beantragen

Unternehmen können nunmehr die neue Forschungszulage beantragen. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) regelt das zweistufige Antragsverfahren für die neue steuerliche Förderung. Die Forschungsförderung erstattet Unternehmen 25 Prozent der Personalkosten ihrer FuE-Vorhaben in Form einer Steuerrückzahlung.

Das Antragsverfahren

Forschungszulage beantragen - mit DORUCON

1. Bescheinigung beantragen: die Bescheinigungsstelle

Im ersten Schritt sieht das Forschungszulagengesetz eine Bescheinigung, sprich ein Nachweis der Forschungstätigkeit bzw. der Innovation, vor. Dazu stellen Unternehmen einen Antrag bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ). Erst mit Erhalt dieser Bescheinigung können Unternehmen die eigentliche Forschungszulage beantragen.
Die Antragsstellung für die Bescheinigung erfolgt sowohl elektronisch über das Web-Portal der Bescheinigungsstelle als auch auf postalischem Wege.

Hier finden Sie weitere Infos zur Forschungszulage.

Die Bescheinigungsstelle bewertet, ob die beschriebenen FuE-Vorhaben sich um Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG handeln – und stellt bei Bewilligung die Bescheinigung aus. Der Antrag auf Bescheinigung kann sowohl vor als auch während der Durchführung des FuE-Projektes oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden.

2. Forschungszulage beantragen: Finanzamt

Voraussetzung zur Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung ist die Bescheinigung. Wurde diese erfolgreich bei der Bescheinigungsstelle beantragt und liegt sie dem Unternehmen vor, wird die Forschungszulage folglich beim zuständigen Finanzamt beantragt. Das Finanzamt ist dafür zuständig, die Bemessungsgrundlage der Forschungsförderung zu bestimmen und die Forschungszulage nach Ende des Wirtschaftsjahres rückwirkend in Form einer steuerlichen Rückzahlung zu erteilen.

Weitere Informationen

Welche Unternehmen können die Forschungszulage beantragen?

Alle Unternehmen, unabhängig ihrer Größe und Gewinnsituation, die in Deutschland steuerpflichtig sind und Forschung und Entwicklung betreiben, können die Forschungszulage beantragen.

Die steuerliche Förderung deckt auch Auftragsforschung ab. Diese ist außerdem nicht auf Deutschland begrenzt. So zählen Forschungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beauftragt werden, zur Auftragsforschung im Sinne des Gesetzes.

Außerdem werden Kooperationen, beispielsweise zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen gefördert.

Was versteht das Forschungszulagengesetz unter FuE-Vorhaben?

Das Gesetz beschreibt Forschung und Entwicklung als Vorhaben, die Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen hervorbringen. Grundsätzlich ist die Forschungsförderung themenoffen – die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung sollen einen wesentlichen wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt hervorbringen.

Im Gegensatz dazu entsprechen neue Verwendungsweisen bereits bestehender Produkte / Dienstleistungen / Verfahren nicht den FuE-Vorhaben im Sinne des Gesetzes und erhalten demnach keine steuerliche Förderung.

FAQ

Besuchen Sie unser FAQ – dort finden Sie weitere Informationen zur Forschungszulage, zur Beantragung und zu den Voraussetzungen!

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