Steuerliche Forschungsförderung

Steuerliche Forschungsförderung DORUCON

Die unternehmerische Forschung und Entwicklung in Deutschland wird seit dem 1. Januar 2020 durch eine weitere staatliche Förderung gestärkt. Als eines der letzten Länder in Europa führt die Bundesrepublik die steuerliche Forschungsförderung ein. Seit dem 28. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz in Kraft getreten. Dadurch ändern sich teilweise die Richtlinien und Bestimmungen für die Förderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Forschungsförderung.

Diese ist somit neben der direkten Projektförderung eine weitere Möglichkeit, eigene FuE-Vorhaben sowie Auftragsforschung zu fördern. Unabhängig von Größe und Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck können alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung beantragen. Diese wird in einem eigenständigen Gesetz (FzulG) im Rahmen des Einkommensteuergesetz und des Körperschaftsteuergesetz geregelt.


Wer profitiert von der steuerlichen Forschungsförderung?

Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen sind anspruchsberechtigt. Prinzipiell gibt es also laut FzulG keine Begrenzung in der Unternehmensgröße. Sowohl Kleinstunternehmen als auch KMU und Großunternehmen profitieren von der Förderung für FuE-Vorhaben. Jedoch werden vorrangig kleine und mittelgroße Unternehmen gefördert.

Wie fördert die neue steuerliche Forschungsförderung?

Förderfähig sind die Personalkosten (Arbeitslöhne und Sozialversicherungsbeiträge), die im Rahmen von FuE-Vorhaben auflaufen. Die Bemessungsgrenze dieser Kosten liegt bei maximal 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Durch das Wachstumschancengesetz können KMU durch den „KMU-Bonus“ eine Aufstockung auf 35 Prozent beantragen. Forschende Unternehmen können mit einer jährlichen steuerfreien Förderung von bis zu 3,5 Millionen Euro rechnen.

Für alle Aufwendungen, die vor dem 27. März 2024 entstanden sind, gilt weiterhin die bereits bekannte Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr.


Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenfreie Erstberatung zur steuerlichen Förderung – und erfahren Sie mehr über Ihre Möglichkeiten und unser Angebot.


Was wird gefördert?

Da nur ein begrenztes Budget bereitsteht, kann nicht jedes innovative Unternehmen den Steuervorteil in Anspruch nehmen. Laut Gesetz ist somit ein Nachweis des FuE-Vorhabens und einer gewissen Innovationshöhe nötig, um die Förderung zu erhalten. Dieser Nachweis erfolgt durch eine externe Bescheinigungsstelle.

Definition der FuE-Tätigkeit

Was der Gesetzgeber genau unter Forschung und Entwicklung versteht, ist im FzulG definiert:

„Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Gesetzes ist eine schöpferische und systematische Arbeit zur Erweiterung des Wissenstandes – einschließlich des Wissens über die Menschheit, die Kultur und die Gesellschaft – und zur Entwicklung neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens.“

Eine unter diese Definition fallendes FuE-Vorhabe muss laut Gesetz außerdem folgende Kriterien erfüllen:

  • neuartig
  • schöpferisch
  • ungewiss
  • systematisch
  • übertragbar

Tipp: Unser kostenfreier Fördercheck gibt Ihnen unverbindlich darüber Auskunft, ob ihr Forschungsprojekt den Kriterien entspricht und ob ein Antrag gestellt werden kann. Jetzt Kontakt aufnehmen und Fördercheck ausfüllen!


Kooperationsprojekte

Wie auch bei der direkten Projektförderung gibt es bei der steuerlichen Forschungsförderung die Möglichkeit, die Forschung mit Kooperationspartnern durchzuführen. Folgende Möglichkeiten liegen dabei vor:

  • Einzelprojekte in Unternehmen
  • Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
  • Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen

Auftragsforschung

Auch bei der Vergabe der Forschung an einen Auftragnehmer ist eine Förderung möglich. Für kleine Unternehmen ist dies von Vorteil, denn diese sind zumeist auf die Auftragsforschung angewiesen. Hierbei werden laut FzulG 70 Prozent (Bei Aufträgen vor dem 27. März 2024 bleibt die maximale Förderquote von 60 Prozent bestehen) der Auftragssumme als förderfähig angesehen – und können mit den 25 Prozent der steuerlichen Forschungsförderung gefördert werden.

Sie sind auf der Suche nach einem Kooperationspartner? Wir unterstützen Sie dabei. Kooperationspartner finden – hier erfahren Sie mehr.


Ist es möglich, die steuerliche Forschungsförderung neben anderen Förderungen zu erhalten?

Die neue steuerliche Forschungsförderung kann neben anderen Förderungen für FuE-Vorhaben beantragt werden. Es ist jedoch keine Doppelförderung möglich. Im Rahmen von einer Projektförderung finanzierten Personalkosten sind somit nicht mehr förderbar.

Wie stellt man einen Antrag?

1. Antrag zum Nachweis der Forschungstätigkeit bei der Bescheinigungsstelle

Zur Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung ist es laut Gesetz nötig, eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle beizufügen. Diese Bescheinigung stellt fest und begründet, dass die Voraussetzung für ein FuE-Vorhaben vorliegen. Die Bescheinigungsstelle ist ein Konsortium aus AiF Projekt GmbH, VDI Technologiezentrum GmbH und DLR Projektträger. Die Bescheinigung kann vor, während oder nach dem FuE-Projekt beantragt werden.

2. Beantragung beim Finanzamt

Der Antrag auf die Steuerrückzahlung wird beim zuständigen Finanzamt rückwirkend für das Wirtschaftsjahr gestellt. Dabei muss der zuvor von der Bescheinigungsstelle ausgestellte Nachweis des FuE-Vorhabens vorliegen.

Nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgt dann die Festsetzung bzw. die Auszahlung aus den Einnahmen an Einkommen- beziehungsweise Körperschaftssteuer.

Wenn zum Zeitpunkt der Festsetzung der Fzulage die Steuererklärung noch nicht abgegeben worden ist und die Vorauszahlungen noch angepasst werden können, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die FZulage (höchstens auf 0 €) herabzusetzen.

Steuerliche Forschungsförderung: Weitere Informationen & Kontakt

Sie benötigen Hilfe bei der Antragstellung?

Wir helfen Ihnen Ihren Antrag erfolgreich zu stellen! Als Berater für KMU-Fördermittel sind wir seit über 10 Jahren in Deutschland erfolgreich und begleiten Sie von der Antragstellung über das Projektmanagement bis hin zur Abrechnung mit Ihrem Steuerberater.

Eine Erstberatung bei uns ist stets kostenfrei, da wir hohen Wert auf den Erfolg unserer Beratung legen.

Kontaktieren Sie uns!

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über unser Kontaktformular, gerne stehen wir Ihnen auch per Mail unter [email protected] oder telefonisch unter +49 6894 99956 0 zur Verfügung. Sprechen Sie uns an. Wir finden in jedem Fall passende Förderungen für Ihr Projekt und helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung.