Die unternehmerische Forschung und Entwicklung in Deutschland wird seit dem 1. Januar 2020 durch eine weitere staatliche Förderung gestärkt. Als eines der letzten Länder in Europa führt die Bundesrepublik die steuerlicheForschungsförderung ein. Diese ist somit neben der direkten Projektförderung eine weitere Möglichkeit, eigene FuE-Vorhaben sowie Auftragsforschung zu fördern. Unabhängig von Größe und Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck können alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung beantragen. Diese wird in einem eigenständigen Gesetz (FzulG) im Rahmen des Einkommensteuergesetz und des Körperschaftsteuergesetz geregelt.
Wer profitiert von der steuerlichen Forschungsförderung?
Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen sind anspruchsberechtigt. Prinzipiell gibt es also laut FzulG keine Begrenzung in der Unternehmensgröße. Sowohl Kleinstunternehmen als auch KMU und Großunternehmen profitieren von der Förderung für FuE-Vorhaben. Jedoch werden vorrangig kleine und mittelgroße Unternehmen gefördert.
Wie fördert die neue steuerliche Forschungsförderung?
Förderfähig sind die Personalkosten (Arbeitslöhne und Sozialversicherungsbeiträge), die im Rahmen von FuE-Vorhaben auflaufen. Die Bemessungsgrenze dieser Kosten liegt bei maximal 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich, dass forschende Firmen mit einer steuerfreien Förderung von maximal 1 Mio. Euro jährlich rechnen können.
Was wird gefördert?
Da nur ein begrenztes Budget bereitsteht, kann nicht jedes innovative Unternehmen den Steuervorteil in Anspruch nehmen. Laut Gesetz ist somit ein Nachweis des FuE-Vorhabens und einer gewissen Innovationshöhe nötig, um die Förderung zu erhalten. Dieser Nachweis erfolgt durch eine externe Bescheinigungsstelle.
Was der Gesetzgeber genau unter Forschung und Entwicklung versteht, ist im FzulG definiert:
„Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Gesetzes ist eine schöpferische und systematische Arbeit zur Erweiterung des Wissenstandes – einschließlich des Wissens über die Menschheit, die Kultur und die Gesellschaft – und zur Entwicklung neuer Anwendungen auf Basis des vorhandenen Wissens.“
Eine unter diese Definition fallendes FuE-Vorhabe muss laut Gesetz außerdem folgende Kriterien erfüllen:
neuartig
schöpferisch
ungewiss
systematisch
übertragbar
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Wie auch bei der direkten Projektförderung gibt es bei der steuerlichen Forschungsförderung die Möglichkeit, die Forschung mit Kooperationspartnern durchzuführen. Folgende Möglichkeiten liegen dabei vor:
Einzelprojekte in Unternehmen
Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
Auch bei der Vergabe der Forschung an einen Auftragnehmer ist eine Förderung möglich. Für kleine Unternehmen ist dies von Vorteil, denn diese sind zumeist auf die Auftragsforschung angewiesen. Hierbei werden laut FzulG 60 Prozent der Auftragssumme als förderfähig angesehen – und können mit den 25 Prozent der steuerlichen Forschungsförderung gefördert werden.
Ist es möglich, die steuerliche Forschungsförderung neben anderen Förderungen zu erhalten?
Die neue steuerliche Forschungsförderung kann neben anderen Förderungen für FuE-Tätigkeiten beantragt werden. Es ist jedoch keine Doppelförderung möglich. Im Rahmen von einer Projektförderung finanzierten Personalkosten sind somit nicht mehr förderbar.
Zur Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung ist es laut Gesetz nötig, eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle (BSFZ) beizufügen. Diese Bescheinigung stellt fest und begründet, dass die Voraussetzung für ein FuE-Vorhaben vorliegen. Die Bescheinigungsstelle ist ein Konsortium aus AiF Projekt GmbH, VDI Technologiezentrum GmbH und DLR Projektträger. Die Bescheinigung kann vor, während oder nach dem FuE-Projekt beantragt werden.
Der Antrag auf die Steuerrückzahlung wird beim zuständigen Finanzamt rückwirkend für das Wirtschaftsjahr gestellt. Dabei muss der zuvor von der Bescheinigungsstelle ausgestellte Nachweis des FuE-Vorhabens vorliegen.
Nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgt dann die Festsetzung bzw. die Auszahlung aus den Einnahmen an Einkommen- beziehungsweise Körperschaftssteuer.
Steuerliche Forschungsförderung: Weitere Infos und FAQ
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