BAFA – Beratungsförderung

Zum 1.1.2016 wurde die bundesweite Beratungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen neu aufgelegt. Das Programm wurde auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ veröffentlicht.

BAFA-Beratungsförderung ersetzt die bisherigen Programme

  • Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung
  • Gründercoaching Deutschland
  • Turn-Around-Beratung
  • Runder Tisch

Das neue Programm wird auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

An wen richtet sich das Programm?

Das Förderprogramm ist ausschließlich auf bereits gegründete Unternehmen ausgerichtet. Vor einer Gründung können Beratungen mit diesem Programm nicht gefördert werden. Jedoch bieten die Bundesländer eigene Förderungen in Form von Zuschüssen für Beratungen oder einer kostenfreien Gründungsberatung für die Phase vor der Gründung an. Weitere Informationen, welche Beratungsmöglichkeiten vor einer Gründung in Ihrem Bundesland existieren, erhalten Sie hier.

Wer wird gefördert?

Das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ ist ausgerichtet auf:

  • Unternehmen ab 3 Jahren nach der Gründung
  • Jungunternehmen, welche nicht länger als 2 Jahre auf dem Markt sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten, unabhängig von der Bestandsdauer des Unternehmens

Dabei muss das antragstellende Unternehmen seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gemäß der EU-Definition als kleines oder mittleres Unternehmen klassifiziert sein. Unternehmen in Schwierigkeiten müssen zusätzlich noch die Voraussetzungen gemäß Nummer 20 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe b der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/249/01) in der geltenden Fassung erfüllen.

Gründungsdatum ist:

  • Bei gewerblichen Unternehmen: der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs
  • Bei Freiberuflern: der Tag der Anmeldung beim Finanzamt

Unabhängig vom Beratungsbedarf sind folgende Parteien nicht antragsberechtigt:

  • Unternehmen und Freiberufler, welche in der Unternehmens- bzw. Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- oder Buchprüfung oder der Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar oder Insolvenzverwalter tätig sind oder andere beratende oder schulende Tätigkeiten ausüben.
  • Unternehmen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder solche, die die Voraussetzung für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
  • Gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Stiftungen.

Ebenfalls nicht gefördert werden Beratungen von Unternehmen, die der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und der Aquakultur angehören oder zu Inhalten, welche im Sinne von Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind.

Was wird gefördert?

Bestands- und Jungunternehmen können im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte unterstützt werden:

  • Allgemeine Beratungen
    • Beratungen zu sämtlichen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Betriebsführung.
  • Spezielle Beratungen
    • Zusätzlich zu den allgemeinen Beratungen können weitere Leistungsangebote gefördert werden, um strukturelle Unterschiede zu verbessern.
    • Spezielle Beratungen umfassen Unternehmen, welche
      • von Frauen oder
      • von Migranten/innen oder
      • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden und/oder
      • zur Verbesserung der innerbetrieblichen Integration von Mitarbeiter/innen mit Migrationshintergrund
      • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiter/innen mit Behinderungen
      • zur Fachkräftegewinnung und/oder –sicherung
      • zur Gleichstellung und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
      • zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit
      • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Weitere Beratungsleistungen können für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, wenn diese Beratungsleistungen zur Unternehmenssicherung bzw. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Auch können Unternehmen in Schwierigkeiten Folgeberatungen zu sämtlichen wirtschaftlichen, personellen, finanziellen und organisatorischen Belangen durch das Förderprogramm erhalten.

Bestandsunternehmen können pro Beratungsschwerpunkt bis zu fünf Beratungstage absetzen. Dabei dürfen die Beratungstage nicht aufeinander folgen. Jedoch können die Reisezeiten und die Berichterstellung außerhalb dieses Zeitraums liegen. Jungunternehmen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten sind von dieser Begrenzung ausgeschlossen. In diesen Fällen kann die Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum von maximal 6 Monaten erfolgen und abgerechnet werden.

Bis zur Ausschöpfung der maximal förderfähigen Beratungskosten können sämtliche Unternehmen pro Beratungsschwerpunkt mehrere Anträge stellen. Dabei müssen die Fördermaßnahmen im Rahmen von Einzelberatungen durchgeführt werden. Besuche von Seminaren oder Workshops können nicht abgerechnet werden. Auch muss der Berater die Leistung in einem Beratungsbericht dokumentieren.

Nicht förderfähig sind Beratungsleistungen, die komplett oder zum Teil durch andere öffentliche Zuschüsse, inklusive durch Mittel des Strukturfonds und des ESF, finanziert werden

  • die vorwiegend gutachterliche Stellungsnahmen beinhalten
  • die ethisch-moralisch nicht vertretbar sind oder deren Inhalte gegen Recht und Ordnung verstoßen
  • die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder die nur auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind, welche der Berater/die Beraterin verkaufen
  • die den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen und deren Marketing von Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Heilpraktikern/Heilpraktikerinnen und deren Mitarbeitern/innen zum Inhalt haben.

Wer kann beraten?

Anerkannte beratende Leistungen dürfen selbständige Berater/Beraterinnen bzw. Beratungsunternehmen erbringen, die den überwiegenden Anteil (>50%) ihres Umsatzes durch Beratungstätigkeiten generieren. Auch müssen diese Berater über die notwendigen Fähigkeiten verfügen und zusätzlich einen Qualitätsnachweis erbringen. Dieser gibt Aufschluss über die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe. Darüber hinaus muss der Berater/die Beraterin die richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.

Der Nachweis über die Fähigkeiten des Beraters oder des Beratungsunternehmens wird mittels einer Beratererklärung, eines Lebenslaufs und eines Qualitätsnachweises (QM-Nachweis) erbracht. Die Dokumente müssen von dem jeweiligen Berater spätestens bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vorliegen, demnach spätestens nach der Vorlage der Verwendungsnachweise.

Wie viel wird bezuschusst?

Der Standort des Unternehmens und die maximal förderfähigen Beratungskosten dienen als Grundlage zur Bemessung der Höhe des Zuschusses. Die folgende Tabelle verdeutlicht die potentielle Höhe der Förderung.

Fördersätze:

80% für neue Bundesländer (excl. Berlin und Region Leipzig),

60% Region Lüneburg,

sonst 50%,

90% für Unternehmen in Schwierigkeiten unabhängig von Alter und Standort

Unternehmensart Bemessungsgrundlage Fördersatz Maximaler Zuschuss
Jungunternehmen (nicht länger als 2 Jahre am Markt) 4.000 Euro 80% 3.200 Euro
60% 2.400 Euro
50% 2.000 Euro
Bestandsunternehmen (ab dem dritten Jahr nach Gründung) 3.000 80% 2.400 Euro
60% 1.800 Euro
50% 1.500 Euro
Unternehmen in Schwierigkeiten 3.000 90% 2.700 Euro

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Eigens für den Zweck der Antragstellung stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Online-Antragsplattform zur Verfügung. Sämtliche Anträge müssen über dieses Portal erfolgen. Das Unternehmen ist dabei Antragsteller und Zuwendungsempfänger in einem. Nach Eingang des Antrags prüft eine eingeschaltete Leitstelle den Antrag vor und informiert daraufhin den Antragsteller. Nur mit dem Erhalt dieses Schreibens darf mit der Beratung begonnen werden. Daher darf der Beratungsvertrag ebenfalls erst mit Erhalt des Schreibens unterzeichnet werden. Rückwirkend kann keine Förderung erteilt werden.

Für Unternehmen in Schwierigkeiten und Jungunternehmen gilt, dass ein Antrag erst nach einem kostenlosen Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner ihrer Wahl gestellt werden kann. Dabei dürfen zwischen Gespräch und Antragstellung nicht mehr als 3 Monate liegen. Eine Liste der Regionalpartner erhalten Sie von den Leitstellen. Bestandsunternehmen haben ebenfalls die Möglichkeit, ein solches Gespräch zu führen, für sie ist es allerdings nicht bindend.

Wird dem Antrag stattgegeben, so erhalten Sie ein Informationsschreiben. Spätestens 6 Monate nach Erhalt dieses Schreibens muss der Verwendungsnachweis der Leitstelle ebenfalls über das Onlineportal des BAFA eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis beinhaltet folgende Punkte:

  • Verwendungsnachweisformular, sowohl vom Antragsteller als auch vom Berater unterzeichnet,
  • vom Antragsteller ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zur De-minimis- und zur EU-KMU- Erklärung,
  • das Bestätigungsschreiben des Regionalpartners über die Teilnahme an dem Informationsgespräch (für Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten),
  • der Beratungsbericht des Beraters,
  • die Rechnung über das Beratungsgespräch und
  • der Kontoauszug des antragstellenden Unternehmens über die erfolgte Zahlung des Beratungshonorars bzw. des Eigenanteils.

Auf der Plattform des BAFA werden das Verwendungsnachweisformular und die Formulare zur De-minimis und zur EU-KMU-Erklärung bereitgestellt. Diese Unterlagen müssen zusammen mit den oben genannten Nachweisen in das Portal hochgeladen werden.

Im Rahmen des Förderverfahrens muss der Antragsteller mindestens die Zahlung seines Eigenanteils belegen. Der Eigenanteil besteht aus der Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und der zu erwartenden Förderung (siehe Tabelle oben).

Die Unterlagen werden vorab von der Leitstelle geprüft und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Entscheidungsfindung weitergeleitet. Nach Abschluss der Prüfung durch das BAFA erfolgt die Bewilligung und die Auszahlung der Förderung. Der Zuschuss ist als De-minimis-Beihilfe zu kategorisieren.

Haben Sie noch weitere Fragen zu den neuen BAFA-Richtlinien? Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular! Möchten Sie erfahren, ob eine Beratungsförderung das Richtige für Sie ist oder herausfinden, welche anderen Fördermöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, dann füllen Sie unseren kostenlosen Fördercheck aus. Hier finden Sie weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten .

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